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Gesetzesänderung: Neue Restriktionen bei vertraglichen Vereinbarungen zur (Schrift-) Form einseitiger Erklärungen

Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts erfordert ab 1. Oktober 2016 Änderungen bei der Vereinbarung von Formerfordernissen bei einseitigen Erklärungen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 1. Oktober 2016 trat das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft. Von den darin vorgesehenen Gesetzesänderungen ist unter anderem die Regelung zur Wirksamkeit von Klauseln, mit denen die Form von Anzeigen und Erklärungen vereinbart werden soll (§ 309 Nr. 13 BGB), betroffen.

Die Gesetzesänderung dürfte eine Vielzahl der im Rahmen von EEG-Projekten verwendeten Gestattungs- bzw. Nutzungsverträgen berühren, da meist ein erheblicher Teil der dort verwendeten Klauseln, insbesondere solche, die der Gegenseite vorschreiben, dass Erklärungen oder Anzeigen in einer bestimmten Form abzugeben sind, als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu werten sein werden. Der Grund ist, dass diese Klauseln meist für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und nicht einzeln ausgehandelt sowie vom Verwender – dies ist im Regelfall der Anlagenbetreiber – gestellt werden.

§ 309 BGB enthält gewissermaßen die „Schwarze Liste“ des AGB-Rechts in Form einer Aufzählung von Regelungen, die im Rahmen von AGB nicht wirksam vereinbart werden können. Nach dem ab dem 1. Oktober 2016 geltenden

§ 309 Nr. 13 lit. b) BGB sind zukünftig insbesondere solche Klauseln unwirksam, die für Anzeigen oder Erklärungen, die dem Klauselverwender – im Regelfall also dem Anlagenbetreiber – oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, eine strengere Form als die Textform vorschreiben.

Bisher war es weitgehend üblich, in Gestattungs- bzw. Nutzungsverträgen im Rahmen von EEG-Projekten für einseitige Erklärungen des Vertragspartners, z.B. Mahnungen, Fristsetzungen, Zustimmungs- oder Ablehnungserklärungen, Mängelanzeigen, Anfechtungs-, Kündigungs- oder Rücktrittserklärungen, die Erklärung an die Schriftform (§ 126 BGB) zu binden. Dies kann infolge der Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2016 zumindest gegenüber Verbrauchern in AGB nicht mehr wirksam vereinbart werden. Möglich bleibt also lediglich die Vereinbarung der Textform (vgl. § 126b BGB). Der Textform genügt u.a. bereits eine E-Mail oder ein (Computer-)Fax, gar eine SMS.

Nach der Gesetzesbegründung soll durch die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB sichergestellt werden, dass insbesondere die Beendigung von Verträgen für Verbraucher nicht unnötig erschwert wird und sie einfach feststellen können, wie die vereinbarte Form zu erfüllen ist. Das bedeutet, dass zukünftig bei der Vertragsgestaltung genau geprüft werden sollte, ob die Vereinbarung der Schriftform für Anzeigen und Erklärungen wirksam möglich ist oder ob lediglich die Vereinbarung der Textform gesetzlich zulässig ist. Werden entsprechende Vertragsmuster nicht angepasst oder die Gesetzesänderung nicht berücksichtigt, so droht regelmäßig die Unwirksamkeit der jeweiligen Klausel, welche die Formvereinbarung enthält. Die Folge wäre, dass eine bestimmte vereinbarte Form der abzugebenden Erklärung, für die das Gesetz keine besondere Form vorschreibt, von der Gegenseite nicht (mehr) zu berücksichtigen ist, also z.B. auch eine mündliche Kündigung möglich wäre.

Die vorbeschriebene Rechtsänderung gilt nur für einseitige Erklärungen. AGB-Klauseln, die für vertragliche Abreden, z.B. für vor oder bei Vertragsschluss getroffene Nebenabreden oder für spätere vertragsändernde Abreden, eine besondere Form vorschreiben, sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Das bedeutet, dass etwa für Vertragsänderungen durch Nachtragsabschlüsse durchaus weiterhin die Schriftform vereinbart werden kann. Die üblicherweise in den Schlussbestimmungen von den im Rahmen von EEG-Projekten verwendeten Gestattungs- bzw. Nutzungsverträgen enthaltene Klausel, die für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt, ist daher nicht betroffen.

Auf Altverträge, also solche, die vor dem 30. September 2016 geschlossen wurden, hat die Neuregelung grundsätzlich keine Auswirkung. Nach der gleichzeitig in Kraft tretenden Übergangsregelung (Art. 229 § 37 EGBGB) gilt die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB nur für Schuldverhältnisse, die nach dem 30. September 2016 entstehen. Zuvor vereinbarte Schriftformerfordernisse bleiben daher in ihrer alten Form wirksam. Fraglich ist jedoch, ob der geänderte § 309 Nr. 13 BGB auch für Altverträge gilt, soweit diese nach dem 1. Oktober 2016 angepasst werden. Dies geht aus der Gesetzesbegründung nicht hervor. Bereits der Wortlaut der Übergangsregelung, wonach die Neuregelung nur für Schuldverhältnisse gilt, die nach dem 30. September 2016 entstanden sind, spricht jedoch gegen diese Annahme. Da zu dieser Frage jedoch keine gefestigte Rechtsprechung besteht, ist zu empfehlen, die Gesetzesänderung auch im Falle von Anpassungen von Altverträgen zu berücksichtigen.

§ 309 BGB ist grundsätzlich nur auf Verbraucherverträge unmittelbar anwendbar, jedoch hat die Vorschrift bei der juristischen Prüfung von Vertragsklauseln im BGB-Bereich eine von der Rechtsprechung stets betonte Indizwirkung. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann daher auch die (teilweise) Unwirksamkeit solcher Klauseln in Verträgen zwischen Unternehmern naheliegen und sollte im jeweiligen Einzelfall Berücksichtigung finden.

Sofern also in naher Zukunft der Abschluss eines Gestattungs- bzw. Nutzungsvertrages oder gar mehrerer in Ihrem Hause bevorstehen sollte, empfehlen wir, die Gesetzesänderung zu berücksichtigen und ein etwaig verwendetes Vertragsmuster entsprechend anzupassen.

Sollten Sie nähere Fragen zur Gesetzesänderung haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen.

Mit freundlichen Grüßen

David Quick | Dr. Sonja Venger | Felix Daum

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