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Bundestag verabschiedet „Mieterstromgesetz“

Sehr geehrte Damen und Herren,

aktuell wird im Rahmen von Mieterstrommodellen in Wohngebäuden mit Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) oder Blockheizkraftwerken (BHKW) Strom erzeugt, den die Mieter direkt ohne Umwege über das öffentliche Netz beziehen können. Bekannt sind diese Modelle unter den Begriffen „Quartierstrom“ oder „Mieterstrom“. Bisher profitierten solche Mieterstrommodelle vor allem davon, dass bei gebäudeinterner Herstellung und Verbrauch des Stroms kein Netzentgelt und netzseitige Umlagen zu zahlen sind und solche Stromlieferungen weitgehend von der Belastung mit Stromsteuer befreit sind. Für Strom aus Blockheizkraftwerken ist bereits eine Förderung gesetzlich vorgesehen (vgl. § 7 Abs. 3 KWKG). Als Teilelement des Ausbaus erneuerbarer Energien und zur besseren Partizipation von Mietern an der Energiewende stand seit geraumer Zeit die Begünstigung von Mieterstrommodellen auch unter Nutzung von Photovoltaik auf der politischen Agenda.

Am 29. Juni 2017 hat der deutsche Bundestag nunmehr das sogenannte „Mieterstromgesetz“ („Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“) beschlossen. Der Gesetzgeber hat damit die Grundlage zur finanziellen Förderung der Lieferung von sogenanntem Mieterstrom geschaffen. Das Mieterstromgesetz wird am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Zukünftig wird die Lieferung von Strom aus Photovoltaikanlagen, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er innerhalb dieses Gebäudes an einen Letztverbraucher (Mieter, u.U. auch Wohnungseigentümer) geliefert und im Gebäude verbraucht worden ist, pro Kilowattstunde mit einem Mieterstromzuschlag gefördert (§ 19 Abs.1 Nr. 3 EEG 2017 n.F.). Die Förderung besteht dabei in einem direkten Zuschlag, der auf Grundlage des anzulegenden Werts (§ 48 f. EEG 2017) mit einem Pauschalabzug von 8,5 Cent pro Kilowattstunde berechnet wird. Von einer ursprünglich diskutierten indirekten Förderung durch Befreiung des Mieterstroms von der EEG-Umlagepflicht wurde abgesehen.

Neben der Stromlieferung an Letztverbraucher in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang ist eine Wohnnutzung eines Gebäudes von mindestens 40% zentrale Voraussetzung des neuen Förderungsanspruchs. Ferner darf die installierte Leistung der versorgenden Photovoltaikanlage 100 kW nicht überschreiten und der Förderanspruch ist auf einen jährlichen Zubau von 500 MW begrenzt. Mieterstrom muss den Gebäudebewohnern nach gesetzlicher Ausgestaltung zwingend zu einem Preis angeboten werden, der 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht überschreitet.

Während die Förderung durch das Mieterstromgesetz weitgehend als „Schritt in die richtige Richtung“ begrüßt wird, bestehen viele Ansatzpunkte für Kritik. Neben Aufwand und Kosten für Errichtung und Betrieb einer Erzeugungsanlage, die die Förderungsvoraussetzungen erfüllen kann, müssen insbesondere Melde- und Informationspflichten der Anlagenbetreiber sowie gesetzliche Anforderung an die Vertragsgestaltung von Lieferverträgen über Mieterstrom eingehalten werden.

Für Wohnungsunternehmen besteht nach wie vor ein Risiko des Verlusts von Steuerprivilegien (Gewerbesteuerbefreiung), falls von ihnen auch Mieterstrom angeboten wird. Die Umsetzung von geförderten Mieterstrommodellen durch Wohnungsunternehmen ist daher nur auf Umwegen, in der Regel durch die Zwischenschaltung eines Contractors möglich. Welche Akteure letztlich von der neuen Förderung profitieren werden und inwieweit die Förderung den Zubau von Photovoltaikanlagen beschleunigen wird, bleibt daher abzuwarten.

Sollten Sie Fragen dazu haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sonja Venger & Felix Daum

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