Sehr geehrte Damen und Herren,
infolge zweier Urteile des XI. Zivilsenats des BGH vom 04.07.2017 (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) besteht nunmehr Gewissheit darüber, dass formularmäßige Bearbeitungsentgelte auch in Darlehensverträgen mit Unternehmen unwirksam sind. Bislang galt dies nur für Verbraucher.
Hintergrund
In Darlehensverträgen findet sich häufig eine Regelung, wonach der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber ein (laufzeitunabhängiges) Bearbeitungsentgelt zu zahlen hat. In der Regel ist ein solches Bearbeitungsentgelt pauschal oder prozentual zur Darlehenssumme angegeben. Auch zeichnet sich dieses Bearbeitungsentgelt dadurch aus, dass es einseitig vom Darlehensgeber/Kreditinstitut vorgegeben worden ist.
Entscheidungen des BGH
Bereits 2014 hatte der BGH für Verbraucherdarlehensverträge entschieden, dass ein einseitig durch den Darlehensgeber vorgegebenes Bearbeitungsentgelt unwirksam ist, da es den Darlehensnehmer (Verbraucher) unangemessen benachteiligt. Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr in zwei Urteilen vom 04.07.2017 (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) auf mit Unternehmen geschlossene Darlehensverträge ausgeweitet und entschieden, dass entsprechende Klauseln auch in Unternehmensdarlehensverträgen unwirksam sind.
Im Einzelnen hat sich der BGH in den besagten Urteilen mit einer Vielzahl von Einwänden gegen die Unwirksamkeit des Bearbeitungsentgelts bei Unternehmensdarlehensverträgen befasst und im Ergebnis keinen einzigen durchgreifen lassen. Insbesondere stehe der Unwirksamkeit nicht entgegen, dass
Auswirkungen
Aufgrund der Unwirksamkeit des einseitig vorgegebenen Bearbeitungsentgelts steht dem jeweiligen Darlehensnehmer ein Rückerstattungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB gegenüber dem Darlehensgeber zu.
Zu beachten ist insoweit jedoch Zweierlei:
Zum einen beginnt der Lauf der Verjährung für einen derartigen Rückerstattungsanspruch mit Abschluss des Darlehensvertrages bzw. der Zahlung des Bearbeitungsentgelts, so dass die Rückerstattung des Bearbeitungsentgelts nach der Rechtsprechung des BGH dann nicht mehr durchsetzbar ist, wenn der Darlehensvortrag vor 2014 geschlossen worden ist.
Zum anderen wäre die Geltendmachung der Rückerstattung dann nicht zweckmäßig, wenn dadurch die Geschäftsbeziehung des Unternehmens zum Darlehensgeber nachhaltig gestört würde. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Unternehmen seinen Fremdkapitalbedarf stets über seine Hausbank deckt und dies auch zukünftig erfolgen soll.
Der BGH hat demgegenüber noch keine Aussage zur Wirksamkeit (beidseitig) vereinbarter Bearbeitungsentgelte, Provisionen oder dergleichen getroffen. Die Wirksamkeit derartiger Positionen bleibt damit weiterhin einer Einzelfallprüfung vorbehalten.
Wenn Sie Fragen zum Thema Bearbeitungsentgelte und Provisionen in Unternehmensdarlehensverträgen und den Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
SATELL Partnerschaft