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Here comes the sun – Solarpaket 1 beschlossen

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem es lange Zeit still war, haben Bundestag und Bundesrat am 26.04.2024 das Solarpaket I verabschiedet. Bereits im Sommer 2023 legte das Bundeskabinett den ersten Entwurf hierzu vor, doch konnte sich die Ampelkoalition nicht auf einen Resilienzbonus für die heimische Solarindustrie einigen, so dass das Projekt ins Stocken geriet. Da Fristen für die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben auszulaufen drohen, soll es nun schnell gehen. Doch steckt in dem Paket nicht nur Erfreuliches für die Solarbranche. Enthalten sind Detailregelungen zum Bürokratieabbau, die die Errichtung und den Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen erleichtern sollen. Neben Regelungen, die Photovoltaikanlagen in der gesamten Bandbreite von Balkonkraftwerken, über Dachanlagen hin zu Freiflächenanlagen betreffen, enthält das Gesetzespaket Vorgaben zum Ausbau weiterer Erneuerbarer Energien, wie die Umsetzung der von der EU in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) gesetzten Fristen zur Umwandlung von Windenergiegebieten in Beschleunigungsgebiete. Das Solarpaket I bringt für Solar- und Windenergie begrüßenswerte Neuerungen und erntet in der Branche überwiegend Lob.

Kernpunkte des Gesetzespakets sind:

Freiflächenanlagen

  • Die sog. benachteiligten Gebiete der Landwirtschaft werden grundsätzlich für die Förderung klassischer PV-Freiflächenanlagen geöffnet. Den Ländern steht dann nur noch eine Opt-Out-Option zu, wenn ein bestimmter Anteil landwirtschaftlich genutzter Flächen durch PV-Anlagen überschritten wird.
  • Erhöhung der Gebotsmenge bei Ausschreibungen auf 50 MW.
  • Festlegung naturschutzfachlicher Mindestkriterien (Bsp. max. Bedeckungsgrad, Durchgängigkeit für Tierarten oder Vorgaben für Reinigungsmittel) für alle geförderten Freiflächenanlagen. Die konkret einzuhaltenden Kriterien soll der Anlagenbetreiber anhand der Begebenheiten vor Ort auswählen können. Es besteht die Möglichkeit zur Anrechnung im Rahmen der durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen.
  • Agri-PV und weitere besondere Solaranlagen (Floating, Moor, Parkplatz) werden in Ausschreibungen ein eigenes Untersegment mit einem eigenen Höchstwert von 9,5 ct/kWh erhalten und es wird ein schrittweiser Anwuchs der Ausschreibungsmengen für besondere Solaranlagen im Rahmen der bestehenden Freiflächenausschreibungen auf bis zu 2.075 MW pro Jahr eingeführt.
  • Beschränkung der Flächeninanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Flächen auf ein Maximum von 80 Gigawatt bis 2030. Daneben wird im EEG klargestellt, dass mindestens 50 % der PV auf, an oder in Gebäuden oder Lärmschutzwänden errichtet werden sollen.

Dachanlagen

  • Ein Repowering von Dachanlagen, d.h. der Austausch von Modulen zum Zweck der Leistungserhöhung ist, wie bei Freiflächenanlagen, ohne Vorliegen eines Wechselgrundes und ohne Wegfall des ursprünglichen Einspeisetarifs für die ausgetauschten Module zulässig.
  • Die Förderung für PV-Anlagen auf Gewerbedächern wird um 1,5ct/kWh erhöht und das Ausschreibungsvolumen wird auf 2,3 GW pro Jahr ab 2026 erhöht. Daneben wird die Anlagengröße für eine verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen nach einer Übergangszeit von einem Jahr auf 750 kW gesenkt.
  • Ausnahmen von Direktvermarktungspflicht: Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, können ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben. Dies ist vor allem für Dachanlagen mit hohem Eigenverbrauch relevant.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Die Weitergabe von PV-Strom an Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer – auch unter Nutzung von Batteriespeichern – wird weitestgehend von Lieferantenpflichten wie auch von der Pflicht zur Reststromlieferung ausgenommen. Ein Anspruch auf eine zusätzliche Förderung besteht, anders als beim fortbestehenden Mieterstrommodell, nicht. Die Überschusseinspeisung kann weiterhin nach den Vorgaben des EEG vorgenommen werden.

Mieterstrom

Mieterstrom wird auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt.

Duldungspflicht bei der Verlegung von Leitungen/Recht zur Überfahrt

Entgegen des ursprünglichen Gesetzentwurfs gilt die Duldungspflicht sowie das Recht zu Überfahrten und Überschwenkungen bei der Verlegung von Leitungen für den Netzanschluss von Erneuerbare-Energien-Anlagen nur noch auf öffentlichen und nicht für Flächen in privater Hand.

Einführung von „Beschleunigungsgebieten“ i.S.d. RED III

Bestehende Windenergiegebiete nach dem WindBG, die bis zum 19.04.2024 ausgewiesen sind, werden als Beschleunigungsgebiete im Sinne der RED III anerkannt, sofern bei der Ausweisung des Gebietes eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat und das Gebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet, einem Nationalpark oder in der Kern- oder Pflegezone eines Biosphärenreservates liegt. In Beschleunigungsgebieten gelten zukünftig deutliche Erleichterungen im Genehmigungsverfahren. Umweltverträglichkeitsprüfungen und artenschutzrechtliche Prüfungen für jedes einzelne Bauprojekt entfallen; stattdessen werden solche Prüfungen nur noch im Rahmen der Ausweisung der Gebiete in den Raumplänen der Länder oder der Regionalpläne erfolgen. Daneben gibt es Fristen für die Durchführung der Genehmigungsverfahren. So soll innerhalb von 30 Tagen die Vollständigkeit des Antrags bestätigt werden und das Genehmigungsverfahren nicht länger als ein Jahr dauern. Diese Frist kann in Ausnahmefällen um bis zu sechs Monate verlängert werden. Eine Anerkennung von bestehenden Windgebieten muss nach der RED III bereits bis 21.05.2024 erfolgen.

6 WindBG

Die Möglichkeit zur Ausnahme von Artenschutz- und UVP-Prüfung ist entsprechend der Verlängerung der EU-Notfallverordnung bis zum 30.06.2025 verlängert.

Die Regelungen sind noch nicht in Kraft getreten, es ist jedoch mit einer kurzfristigen Umsetzung zu rechnen. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

Kommen Sie gerne auf uns zu, sofern Sie Fragen hierzu haben.

Mit freundlichen Grüßen

SATELL Rechtsanwälte Steuerberater

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Formularmäßiges Bearbeitungsentgelt auch in Darlehensverträgen mit Unternehmen unwirksam
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7. Januar 2016
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14. Dezember 2015
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27. November 2015
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