Sehr geehrte Damen und Herren,
das im Rahmen der Flächensicherung für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie („EEA“) übliche Sicherungsinstrument der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, welches die vertragliche Sicherung von Grundnutzungsrechten flankiert, diente nach bisheriger Rechtslage der berechtigten, im Grundbuch eingetragenen Person. Ihrer Bezeichnung entsprechend sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar (§1092 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Ausnahme galt bisher lediglich für reine Leitungsrechte (§ 1092 Abs. 3 BGB a.F.). In der Praxis hat sich daher ein Sicherungssystem etabliert, in dem neben der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit des Betreibenden der EEA und/oder deren Infrastruktur eine oder mehrere Vormerkungen in das Grundbuch eingetragen werden, die einen Anspruch auf Bestellung weiterer Dienstbarkeiten zugunsten der finanzierenden Bank (Sicherungsfall) oder einer Rechtsnachfolgerin (Asset Deal) sichern.
Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ zum 17.10.2024 wurde der gesetzliche Katalog der Fälle erweitert, in denen eine Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten möglich ist. Nach § 1092 Abs. 3 BGB sind nun insbesondere auch Dienstbarkeiten übertragbar, die zugunsten einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft bestellt wurden und die dazu berechtigen, ein Grundstück für Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Energie aus Biomasse zu nutzen. Die Änderung dient nach der Gesetzesbegründung der Vereinfachung der dinglichen Sicherung dieser Anlagennutzungsrechte. Der Grundstückseigentümer muss am Übertragungsprozess – anders als bislang im Falle einer Neubestellung – nicht beteiligt werden. Die Neuregelung ist auf beschränkt persönliche Dienstbarkeiten anwendbar, die nach dem 17.10.2024 bewilligt wurden.
Die Erweiterung des § 1092 BGB ist angesichts teils komplexer Sicherungsgestaltungen und oftmals aufwendigen Verhandlungen grundsätzlich zu begrüßen. Die Umsetzung der Neuregelung wirft allerdings praxisrelevante Fragen auf, die es zu berücksichtigen gilt und die wir auszugsweise beleuchten möchten:
Aufgrund der vielen Unklarheiten bis hin zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Neuregelung bleibt eine Klärung durch den Gesetzgeber und/oder die Rechtsprechung abzuwarten. Gleichermaßen sind die Neuregelungen und etwaige Umsetzungen im Rahmen der Finanzierung im konkreten Einzelfall mit der „Bank“ zu besprechen. Für den Moment erscheint ein Festhalten am bisherigen dinglichen Sicherungssystem – jedenfalls an der Beibehaltung einer ergänzenden Vormerkung zur Absicherung der Bank – zunächst vorzugswürdig gegenüber einer radikalen und momentan unsicheren Umstellung der Sicherungspraxis.
Kommen Sie gern jederzeit bei Fragen auf uns zu! Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch gerne bei der Umsetzung bisheriger und neuer Sicherungskonzepte.
Mit freundlichen Grüßen
SATELL Rechtsanwälte Steuerberater