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Fondsstandortgesetz – Hemmnisse für Grundstücksunternehmen zum Betrieb von E-Ladesäulen und Photovoltaik-Dachanlagen weiter reduziert

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 10. Juni 2021 wurde das sog. Fondsstandortgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2021 I, S. 1498). Neben den für das Gesetz namensgebenden Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch wurden auch die gesetzlichen Regelungen in § 9 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zur sog. erweiterten Gewerbesteuerkürzung geändert.

Bisher kam der Betrieb von Photovoltaik-Dachanlagen und E-Ladesäulen für Grundstücksunternehmen schon aufgrund der damit verbundenen negativen gewerbesteuerlichen Folgen nicht in Betracht.  Die Stromlieferung stellt sich als eigenständige gewerbliche Tätigkeit dar, die die erweiterte Gewerbesteuerkürzung grundsätzlich entfallen ließ. Der Wegfall der Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wurde dementsprechend regelmäßig nicht riskiert und in der Immobilienwirtschaft vom Eigenbetrieb von Photovoltaik-Dachanlagen und E-Ladesäulen weitgehend abgesehen. Als Lösungsmodell mussten die Gründung von Tochtergesellschaften oder die Einschaltung von Dritten (sog. Contractor) für den Anlagenbetrieb und die Stromlieferung verfolgt werden.

Die nunmehr mit dem Fondsstandortgesetz in Kraft getretene Neuregelung sieht vor, dass die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der erweiterte Gewerbesteuerkürzung auch dann erhalten bleibt, wenn in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom

  • im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (mithin vor allem aus Solaranlagen) oder
  • aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder

erzielt werden. Wesentliche Einschränkung ist, dass diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sein dürfen (s. § 9 Nr. 1 Satz 3 n.F.).

Die Neuregelung ist vor dem Hintergrund der angestrebten Energiewende zu begrüßen, zumal sich die Installation von Photovoltaik-Dachanlagen und E-Ladesäulen weiter etabliert und zukünftig gegebenenfalls auch zur gesetzlichen Verpflichtung wird. Der Konflikt zur Gewerbesteuerkürzung, der sich in diesem Zusammenhang abgezeichnet hat, ist daher entschärft.

Für die Immobilienwirtschaft bleibt allerdings zu berücksichtigen, dass trotz der neuen Unbeachtlichkeit der Einnahmen aus der Stromlieferung aus Photovoltaik-Dachanlagen und E-Ladesäulen keine Steuerbefreiung eintritt. Die Einkünfte aus diesen zuvor schädlichen Tätigkeiten sind separat zu ermitteln und dafür Gewerbesteuer abzuführen. Ferner ist umso schärfer darauf zu achten, dass die neu geschaffenen gewerbesteuerlichen Ausnahmetatbestände in der Praxis auch eingehalten werden.

Daneben bleibt zu berücksichtigen, dass eine Stromlieferung je nach den Umständen des Einzelfalls auch Rechtsfolgen aus anderen gesetzlichen Vorschriften z.B. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetz erzeugt, die in Überlegungen zum Betrieb von Photovoltaik-Dachanlagen und E-Ladesäulen einbezogen werden sollten. Insofern dürfte die Einschaltung von Contracting-Anbietern auch weiterhin eine naheliegende Handlungsoption bleiben.

Sollten Sie Fragen dazu haben, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.

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