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EEG-Ausschreibungen und Corona – BNetzA lockert Verfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Coronavirus beherrscht die Schlagzeilen und den Alltag. Und es bedroht nicht nur Menschen, sondern auch den Ausbau der Erneuerbaren Energien. Die Umsetzung von Projekten wird durch Grenzschließungen, Ausgangsbeschränkungen, Lieferverzögerungen und -ausfälle gefährdet. Dazu kommt, dass in Ausschreibungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) erlangte Zuschläge an Realisierungsfristen gebunden sind. Werden Anlagen nicht fristgerecht in Betrieb genommen, können Zuschläge erlöschen und Pönalen fällig werden. Das gilt im Grundsatz auch, wenn Verzögerungen auf die Auswirkungen des Coronavirus zurückzuführen sind.

Mit Blick auf diese Notfallsituation hat die BNetzA jetzt Maßnahmen bekannt gegeben, mit denen sie auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie reagiert: Bietern wird mehr Zeit für die Realisierung ihrer Projekte eingeräumt und Strafzahlungen wegen coronabedingter Verzögerungen sollen vermieden werden. Die Regelungen betreffen sowohl laufende und künftige Ausschreibungen als auch bereits bezuschlagte Gebote.

Das Wesentliche im Überblick:

1. Änderungen im Ausschreibungsverfahren

Die Ausschreibungsrunden sollen weiterhin wie im EEG vorgeschrieben durchgeführt werden. Unverändert müssen die Gebote vor allem fristgerecht bei der BNetzA eingehen, um berücksichtigt zu werden.

Allerdings wird die BNetzA Zuschlagsentscheidungen vorerst nicht mehr nach § 35 Abs. 1 EEG 2017 auf ihrer Internetseite bekanntgeben. Damit beginnen insbesondere Realisierungsfristen für Projekte nicht zu laufen, gleiches gilt für Fristen zur Zahlung von Pönalen und zur Leistung der Zweitsicherheit. Nach „Beruhigung der Lage“ will die BNetzA die Bekanntgabe der Zuschläge nachholen.

2. Projekte mit Zuschlag

Für laufende Realisierungsfristen und Pönalen bei bereits bezuschlagten Projekten gilt folgendes:

Wind an Land und Biomasse: „Eine Verlängerung der Realisierungsfrist wird […] auf formlosen Antrag von der Bundesnetzagentur unbürokratisch gewährt.“ So die BNetzA wörtlich. Der Antrag kann per E-Mail gestellt werden. Um zu verhindern, dass trotz einer Fristverlängerung nach Ablauf der ursprünglichen Realisierungsfrist – wie im EEG vorgesehen – Strafzahlungen fällig werden, will die BNetzA zunächst den Fristablauf nicht den Übertragungsnetzbetreibern melden. Solarenergie: Zahlungsberechtigungen können bis auf weiteres – abweichend von § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 – schon vor Inbetriebnahme der PVA beantragt werden. Voraussetzung soll aber sein, dass die geplante Anlage als Projekt im Marktstammdatenregister erfasst ist, so dass der Zuschlag nicht verfällt. Da Solaranlagen nach der Marktstammdatenregisterverordnung grundsätzlich erst nach Inbetriebnahme im Register gemeldet werden müssen, haben Bieter die geplante PVA also wohl freiwillig bei der BNetzA zu registrieren, wenn sie diese Ausnahme nutzen wollen.

In allen Fällen müssen im Antrag die Gründe angegeben werden, aus denen sich das Projekt verzögert hat.

Die Mitteilung der BNetzA im Wortlaut finden Sie hier.

Insgesamt ist die schnelle und pragmatische Reaktion der BNetzA auf die zu befürchtenden Auswirkungen der Coronakrise zu begrüßen. Die Zukunft wird zeigen, ob diese Maßnahmen einen noch stärkeren Einbruch des Ausbaus Erneuerbarer Energien und massive Folgen für die Branchenteilnehmer verhindern können.

Bei Fragen zu Ihrem Projekt stehen wir Ihnen jederzeit gern und – natürlich wie gewohnt – unbürokratisch zur Verfügung!

SATELL Rechtsanwälte Steuerberater

Dr. Martin Denecke

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