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EEG 2017 – Meldepflicht für Übergangsanlagen nicht vergessen!

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem 1. Januar 2017 gilt das EEG 2017. Damit besteht der Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus Windenergieanlagen an Land grundsätzlich nur noch dann, wenn das Projekt in einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat.

Erfreulicherweise haben zahlreiche Windenergieprojekte noch vor dem Jahreswechsel eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhalten und können so als Übergangsanlagen im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 errichtet werden. Betreiber von Übergangsanlagen haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie, ohne zuvor erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen zu haben.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Übergangsregelung ist allerdings nicht nur, dass eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vor dem 1. Januar 2017 erteilt wurde und die Anlagen vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden. Vielmehr muss die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch vor dem 1. Februar 2017 mit allen erforderlichen Angaben an das Anlagenregister gemeldet worden sein (§ 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lit. b) i.V.m. § 46 EEG 2017). Die fristgerechte Meldung an das Register darf also unter keinen Umständen vergessen werden, wenn die WEA als Übergangsanlage umgesetzt werden soll!

Andererseits ist es auch möglich, mit Anlagen, die noch 2016 genehmigt wurden, an Ausschreibungen teilzunehmen. Zu diesem Zweck muss der Genehmigungsinhaber vor dem 1. März 2017 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur unter Bezugnahme auf die Meldung zum Anlagenregister auf den gesetzlichen Zahlungsanspruch verzichten (§ 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lit. c) EEG 2017).

Schließlich gilt auch für die Teilnahme an der Ausschreibung eine Meldepflicht: Die Anlagen müssen nämlich mit den erforderlichen Daten drei Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Anlagenregister gemeldet worden sein (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017).

Sollten Sie Fragen zu den Meldepflichten oder ganz allgemein zum EEG 2017 haben stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Allen Projektentwicklern, Betreibern und Freunden der Windkraft wüschen wir weiterhin einen guten Start in das Jahr und das EEG 2017!

Dr. Martin Denecke & Burkhard Reppich

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