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Gescheitertes Gebäudeenergiegesetz: „Schonfrist“ für Immobilienmakler?

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Ende März 2017 steht fest, dass das Gebäudeenergiegesetz frühestens in der nächsten Legislaturperiode kommt. Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung („EnEV“) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz werden daher vorerst nicht zu einem einzelnen, umfassenden Regelwerk verschmolzen.

Das Gebäudeenergiegesetz hätte ein Dauerstreitthema in der Immobilienwirtschaft geklärt, das nun weiter lodert: Gilt die Pflicht aus § 16a EnEV zur Aufnahme von Pflichtangaben in Immobilienanzeigen auch für Makler?

Der § 16a EnEV verpflichtet zu Angaben über den Energieausweis in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien. Adressat dieser Verpflichtung ist nach Absatz 1 „der Verkäufer“ im Vorfeld eines Immobilienverkaufs. Nach Absatz 2 sind auch Vermieter, Verpächter und Leasinggeber entsprechend verpflichtet. Makler sind hingegen in § 16a EnEV nicht genannt.

Der Referentenentwurf des Gebäudeenergiegesetzes sollte das ändern: Dessen § 87 sah ausdrücklich vor, dass sich die Verpflichtung zu Pflichtangaben aus dem Energieausweis auf Makler erstreckt. Zur Begründung wurde die Bedeutung der Makler am Markt angeführt (vgl. S. 138 RefE BMWi/BMUB v. 23.01.2017).

Was bedeutet das Scheitern des Gebäudeenergiegesetzes nun für Makler – bleiben sie zunächst vor weiteren „Abmahnwellen“ verschont?

Ob die Verpflichtung zur Aufnahme von Pflichtangaben auch für Makler gilt, wird in der Rechtsprechung zum weiterhin gültigen § 16a EnEV nicht einheitlich beurteilt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt derzeit noch auf sich warten.

Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte soll § 16a EnEV zwar nicht auf Makler anwendbar sein, dennoch seien Makler aufgrund des Wettbewerbsrechts zur Aufnahme von entsprechenden Angaben verpflichtet: Andere Marktteilnehmer würden durch das Fehlen solcher Angaben irregeführt, was eine abmahnbare Wettbewerbsverletzung gemäß § 5a UWG darstelle (vgl. OLG München, Urteil vom 08.12.2016 – 6 U 4725/15 m.w.N.). Auf die Frage, ob § 16a EnEV auch für Makler gilt, komme es demnach gar nicht an.

Auch wenn eine Klärung der streitigen Rechtsfrage zu Pflichtangaben durch den Bundesgerichtshof oder den Gesetzgeber noch auf sich warten lässt, ist also Vorsicht bei der Erstellung von Immobilienanzeigen geboten – werden Angaben aus dem Energieausweis nicht mitgeteilt, drohen nicht nur Verkäufern und Vermietern, sondern auch Maklern kostspielige Abmahnungen!

Sollten Sie nähere Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Claudia Schilling & Felix Daum

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